FAHRGAST­VERHALTEN

Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu folgen.

Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich. Ferner kann ein Reisender bei Verstößen zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden. Außerdem sind die Personalien anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben.

Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
  • sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  • die Türen eigenmächtig zu öffnen,
  • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  • während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  • ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  • in den Fahrzeugen, einschließlich der Toilettenräume, zu rauchen oder elektrische Zigaretten (E-Zigaretten) und Verdampfer zu benutzen,
  • Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden,
  • Fahrzeuge und Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur allgemeinen Benutzung freigegeben sind,
  • nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
  • bei Störungen auf freier Strecke ohne Anweisungen des Betriebspersonals die Fahrzeuge zu verlassen,
  • Fahrzeuge und Betriebsanlagen unbefugt zu bedienen, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  • in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
  • ohne Erlaubnis zu musizieren,
  • in den Fahrzeugen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen.
  • Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann das Essen oder Trinken untersagt werden.